[1] Legaldefinition ([http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__925.html s. § 925 I BGB]): die bei einem Grundstückserwerb erforderliche Einigung des Veräußerers und Erwerbers; zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück muss die Auflassung vor zuständiger Stelle erklären|erklärt werden
[1] Bei der Auflassung (Paragraf 925 BGB) einigen sich Käufer und Verkäufer unter Anwesenheit eines Notars über die Grundstücksübertragung.[1];
[1] Bei der Auflassung (Paragraf 925 BGB) einigen sich Käufer und Verkäufer unter Anwesenheit eines Notars über die Grundstücksübertragung.;
[1] Dinglich vollzogen ist der Vertrag freilich nicht erst mit Auflassung und Eintragung, sondern bereits dann, wenn der Erwerber ein Anwartschaftsrecht auf Eigentum erlangt.
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Eigenschaft
Form
Artikel
die
Plural
die Auflassungen
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